Fragen zur PKV und zur GKV
Voraussichtlich wenig. Der Wechsel wird nach wie vor nur unter bestimmten Bedingungen möglich sein, z.B. bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Jobwechsel mit geringerem Verdienst).
Die Kündigung bei der gesetzlichen Krankenkasse wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Kündigungsfristen müssen nicht in allen Fällen eingehalten werden.
Wann ist man bei der Kündigung der Pflichtmitgliedschaft in der GKV nicht an Kündigungsfristen gebunden?
Personen, die als Nichtversicherte in die GKV zurückkehren, müssen keinerlei Kündigungsfristen einhalten, wenn eine anderweitige Krankenversicherung vorliegt. Dies ist, gerade bei Selbstständigen, bei einem Wechsel zur PKV der Fall.
Die Grundleistungen bleiben, wie jetzt schon, überall gleich. Die Kassen können aber verschiedene Zusatzleistungen anbieten. Auch Tarifminderungen durch einen Selbstbehalt sind möglich. Modelle, in denen der Hausarzt der zentrale Ansprechpartner ist, müssen künftig von allen Kassen angeboten werden.
Nein. Lediglich Folgeerkrankungen von "unnötigen" Eingriffen wie Piercings, Tattoos oder nicht ärztlich verordnete Schönheitsoperationen können teilweise dem Patienten auferlegt werden. In welchem Umfang steht noch nicht fest.
Wer als solcher nicht an Vorsorgeuntersuchungen oder speziellen Chronikerprogrammen teilnimmt, muss gegebenenfalls mehr Zuzahlungen hinnehmen: Die Überforderungsgrenze für Zuzahlungen liegt dann bei jährlich zwei Prozent des Einkommens statt bei ein Prozent.
Wer von den 45- bis 55-Jährigen nicht daran teilnimmt, muss bei einer späteren Erkrankung eventuell mehr zuzahlen. Für sie gilt dann ebenfalls eine Begrenzung der Zuzahlungen von jährlich zwei Prozent statt einem Prozent des Einkommens. Allerdings gilt diese Bonusregelung bei Krebserkrankungen nur, wenn dort Vorsorgeuntersuchungen auch sinnvoll sind.
Zur Krankheitsvorbeugung empfohlene Impfungen gehören künftig zur Kassenleistung. Auch Mutter-Vater-Kind-Kuren sind künftig eine Regelleistung, auf die es einen Anspruch gibt.
Ältere und Pflegebedürftige haben künftig unter anderem einen Rechtsanspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen. Für Pflegeheimbewohner und die Mitglieder von Alten-Wohngemeinschaften soll die Pflege und die Versorgung mit Hilfsmitteln verbessert werden.
Für den Arzt ändert sich ab 2009 das Abrechnungssystem. Bisher erhält er für jede Behandlung Punkte, die am Quartalsende in einen Geldbetrag umgerechnet werden je nachdem, wie oft die jeweilige Leistung durch Ärzte in seinem Bezirk insgesamt erbracht wurde. Künftig gilt ein fester Preis.
Was ändert sich für Versicherte, die sehr teure Medikamente bzw. eine aufwendige Untersuchung benötigen?
Der behandelnde Arzt muss künftig eine Zweitmeinung einholen. Ein zweiter "fachlich besonders ausgewiesener" Arzt muss also die Notwendigkeit der Maßnahme bestätigen. Wie das genaue Verfahren aussieht, steht noch nicht fest.
Nein. Mit dem Gesundheitsfonds 2009 wird der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse in ganz Deutschland der gleiche sein. Nur die Zusatzbeiträge, die die Kassen erheben dürfen, können unterschiedlich hoch sein.
Kommt drauf an. Mit dem Fonds gibt es nur noch einen einheitlichen allgemeinen Beitragssatz. Der errechnet sich aus den Kosten, die die Gesamtheit aller Versicherten verursacht, bildet also einen Durchschnittswert. Wer jetzt in einer sehr teuren Kasse ist, wird weniger bezahlen, wer in einer sehr preiswerten ist, mehr. Wie hoch der Beitrag genau liegen wird, kann man derzeit nicht sagen.
Mit dem Gesundheitsfonds 2009. Allerdings nur, wenn der Kasse die Überweisungen aus dem Fonds nicht ausreichen! Dann kann sie sich zusätzliches Geld über einen Zusatzbeitrag verschaffen.
Alle Kassen müssen Wahltarife zu besonderen Versorgungsformen (vgl. Frage 2) und einen Wahltarif zur Absicherung des Krankengeldes für freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige anbieten. Darüber hinaus können die Krankenkassen weitere Wahltarife bzgl. Selbstbehalt, Beitragsrückerstattung, Teilnahmebonus, variable Kostenerstattung und Sonderleistungen anbieten.
Tarife für besondere Versorgungsformen sind bspw. Tarife der hausarztzentrierten Versorgung, Tarife mit Bindung an bestimmte Leistungserbringer, DMPs (Desease-Management-Programme für definierte, chronische Erkrankungen) und die integrierte Versorgung.
Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife beträgt drei Jahre. Ausnahmen bilden Tarife für besondere Versorgungsformen. Hier gilt eine Bindungsfrist von einem Jahr (vgl. Frage 2). In diesen Zeiträumen kann man den Wahltarif und damit die Kasse nicht verlassen. Sogar Sonderkündigungsrechte bei Beitragserhöhungen und ab 2009 bei der Erhebung eines Zusatzbeitrages treten außer Kraft. Nur für besondere Härtefälle (z.B. Eintritt von Pflegebedürftigkeit) darf die Kasse ein solches Recht noch vorsehen.
Ja. Innerhalb der Mindestbindungsfrist kann man weder in eine andere Kasse noch zwischen der GKV und der PKV wechseln.
Sie müssen aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen finanziert werden und dürfen nicht zu Quersubventionierungen durch die übrigen Versicherten führen. Die GKV hat regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, darüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.
Der Gesetzgeber lässt den Kassen variable Gestaltungsmöglichkeiten. Dem Versicherten kann beispielsweise der 2,3fache GoÄ/GoZ Satz erstattet werden. Aber auch weitergehende Regelungen bzgl. stationärer Wahlleistungen sind denkbar, die tief in die Berufsfreiheit der PKV eingreifen würden.Der Gesetzgeber lässt den Kassen variable Gestaltungsmöglichkeiten. Dem Versicherten kann beispielsweise der 2,3fache GoÄ/GoZ Satz erstattet werden. Aber auch weitergehende Regelungen bzgl. stationärer Wahlleistungen sind denkbar, die tief in die Berufsfreiheit der PKV eingreifen würden.Der Gesetzgeber lässt den Kassen variable Gestaltungsmöglichkeiten. Dem Versicherten kann beispielsweise der 2,3fache GoÄ/GoZ Satz erstattet werden. Aber auch weitergehende Regelungen bzgl. stationärer Wahlleistungen sind denkbar, die tief in die Berufsfreiheit der PKV eingreifen würden.
Die bisherige Regelung zu Selbstbehaltstarifen wird auch für Pflichtversicherte geöffnet und ist nicht mehr an die Kostenerstattung gekoppelt.
Wahltarife können sowohl von Pflichtversicherten als auch freiwillig Versicherten in der GKV abgeschlossen werden. Lediglich Versicherte, deren Beiträge ganz von Dritten getragen werden (z.B. ALGII-Empfänger) können nur Wahltarife zu besonderen Versorgungsformen wählen. Selbstbehaltstarife und Beitragsrückerstattung sind ihnen verschlossen.
Seit dem 01.04.2007.
Nein. Anders als die PKV wird die GKV für die Wahltarife keine Rückstellungen bilden.
