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Impfaufklärung

Allgemeines

Auch wenn das Risiko, durch eine Schutzimpfung zu erkranken, noch so gering ist, verbleibt ein gewisses Restrisiko. Es liegt in den Händen der Eltern, dieses Impfrisiko abzuwägen. Um ihnen dies zu erleichtern, ist eine Impfaufklärung durch den Kinderarzt notwendig.

Dabei ist die Patientenaufklärung über Impfrisiken ebenso wichtig wie die Aufklärung über das weitaus größere Risiko, nicht geimpft zu sein. Unterlassen Ärzte diese Impfaufklärung, dann haften sie für entstehende Schäden.

Diese Arzthaftung führte in kinderärztlichen Kreisen zu Unsicherheit darüber, in welcher Form die Impfaufklärung zu erfolgen hat und wie weit sie gehen muss. Am 15.02.2000 hat der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu weitgehend Klarheit geschaffen. Die Kernaussagen des entsprechenden Urteils (Aktenzeichen: VI ZR 48/99) lauten:

  1. Die aktuellen Empfehlungen der STIKO sind medizinischer Standard.
  2. Die empfohlenen Schutzimpfungen im Säuglings- und Kleinkindalter sind Routinemaßnahmen. Daher muss die Ärztin/der Arzt den Eltern bei der Aufklärung keine Bedenkzeit einräumen; die Impfung kann am gleichen Termin wie die ärztliche Aufklärung stattfinden. Ohne besondere Umstände können Impfärzte darauf vertrauen, dass das Einverständnis eines Elternteils auch für das andere gilt.
  3. Die Impfaufklärung darf per Merkblatt erfolgen, jedoch müssen die Impfärzte immer noch ein Beratungsgespräch anbieten. Die Aufklärungspflicht gilt für alle spezifischen Risiken gleichgültig, wie selten sie sind. Jedoch genügt eine Information im Großen und Ganzen ohne tiefer gehende Einzelheiten. Die Eltern müssen das Merkblatt nicht unterschreiben.
  4. Bei der zweiten Impfung mit dem gleichen Impfstoff im Rahmen einer Grundimmunisierung ist keine erneute Impfaufklärung erforderlich.
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