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Gesundheitsreform 2009 - Änderungen ab 1. Januar

Bereits im Frühjahr 2007 verabschiedete der Bundestag das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" (kurz: GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz oder GKV-WSG) mit einschneidenden Änderungen im Gesundheitswesen. Zum 1. Januar 2009 traten weitere Änderungen in Kraft. Die Neuregelungen betreffen die Private und die Gesetzliche Krankenversicherung.

Private Krankenversicherung

Aufnahme von Versicherten in einen Basistarif

Ab 1. Januar 2009 müssen alle PKV-Unternehmen einen Basistarif anbieten. Dieser Tarif bietet eine Grundabsicherung, die den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entspricht. Er ist bei allen Versicherungsunternehmen identisch.

Die Beiträge für den Basistarif richten sich ausschließlich nach Alter und Geschlecht. Für eventuelle Vorerkrankungen dürfen weder Risikozuschläge erhoben noch Leistungsausschlüsse vereinbart werden. Die Beitragshöhe darf den Höchstbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung nicht überschreiten.

Der neue Basistarif steht unter anderem Personen offen, für die keine Versicherungspflicht in der GKV besteht und die derzeit ohne Versicherungsschutz sind. Ebenso müssen alle diejenigen in den Basistarif aufgenommen werden, die bisher freiwillig gesetzlich krankenversichert waren. Dies gilt bis zum 30. Juni 2009. Mit seinem vergleichsweise geringen Leistungsumfang ist der Basistarif keine wirkliche Alternative zu einer Privaten Vollversicherung.

Portabilität (Mitnahme) der Alterungsrückstellung

Kunden, die ab dem 1. Januar 2009 eine Private Vollversicherung neu abschließen, können im Falle eines Wechsels zu einem anderen privaten Krankenversicherer einen Teil ihrer Alterungsrückstellungen (d.h. die aus den gezahlten Beiträgen gebildeten Rücklagen, die zur Abdeckung steigender Kosten im Alter dienen) mitnehmen. Mitnahmefähig ist maximal der Teil, der sich ergibt, wenn der Versicherte „fiktiv“ von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre.

Bestandsversicherte (Versicherte, die bereits vor dem 1. Januar 2009 privat krankenversichert waren) können zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2009 in den Basistarif eines anderen Unternehmens wechseln und ihre Alterungsrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs mitnehmen. Die Mindestverweildauer im Basistarif des neuen Unternehmens beträgt 18 Monate.

Versicherungspflicht

Seit dem 01. Januar 2009 gilt auch für die private Krankenversicherung die Versicherungspflicht. Demnach müssen sich Personen ohne Kranken-Versicherungsschutz, die zuletzt privat versichert waren, und nicht inzwischen als Arbeitnehmer in die GKV gewechselt sind, wieder privat versichern. (Für alle zuletzt gesetzlich Versicherten besteht die Krankenversicherungspflicht schon seit dem 01.04.2007.)

Für die PKV bedeutet die Versicherungspflicht, dass ein PKV-Unternehmen alle Personen als Versicherte in den Basistarif aufnehmen muss, die zur oben genannten Personengruppe gehören. Das Unternehmen darf die Personen als Vertragspartner nicht auf Grund ihres Gesundheitszustandes oder etwaiger Vorerkrankungen ablehnen.

Wer nach Einführung der Versicherungspflicht zum 1. Januar 2009 noch ohne Krankenversicherung ist, muss bei einem späteren Vertragsabschluss mit Säumnis- und Prämienzuschlägen rechnen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesundheitsfonds und einheitlicher Beitragssatz

Mit Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 wurde die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung neu organisiert. Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen beträgt nun in ganz Deutschland 15,5 Prozent. (Im Zuge des im Januar 2009 beschlossenen Konjunkturpaketes wird der Beitragssatz zum 1. Juli 2009 auf 14,9 Prozent gesenkt.) Von diesem Beitragssatz zahlen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer 0,9 Prozent alleine, vom restlichen Betrag zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte. Alle Beiträge der gesetzlich Versicherten fließen seit dem 1. Januar 2009 zunächst in den Gesundheitsfonds. Aus diesem Topf erhalten alle Kassen Pauschalbeträge für ihre Versicherten.

Zusätzlicher Versichertenbeitrag

Reichen die aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Mittel zur Deckung der Kosten nicht aus, können die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben! Dieser muss alleine von den Mitgliedern bezahlt werden, einen Arbeitgeberanteil gibt es beim Zusatzbeitrag nicht. Der Zusatzbeitrag kann entweder prozentual vom Einkommen oder als Festbetrag erhoben werden, wobei gewisse Höchstgrenzen zu beachten sind. Damit können - trotz Gesundheitsfonds und einheitlichem Beitragssatz - die für die Mitglieder tatsächlich anfallenden Kosten zur gesetzlichen Krankenversicherung durchaus verschieden sein und auch über die festgelegten 15,5 Prozent (bzw. 14,9 Prozent ab 1. Juli 2009) hinausgehen.

Risikostrukturausgleich

Mit dem neuen Risikostrukturausgleich sollen Unterschiede in der Versichertenstruktur zwischen einzelnen Kassen ausgeglichen werden. Danach erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds jeweils einen festen Betrag für jeden einzelnen Versicherten. Dies ist die so genannte Grundpauschale, die sich auf rund 170 Euro im Monat beläuft. Je nach Krankheitsrisiko des Versicherten weicht dieser Wert nach oben oder nach unten ab. Krankenkassen mit einer hohen Zahl überdurchschnittlich kranker Versicherter erthalten nun höhere Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds. Zur Bestimmung des Risikos gibt es eine Liste von ca. 80 zu berücksichtigenden Krankheiten, die besonders hohe Kosten verursachen. Für diese Krankheiten, deren Behandlungskosten die Durchschnittskosten um 50 Prozent übersteigen, sollen die Ausgabenunterschiede ausgeglichen werden.

Kein Anspruch mehr auf Krankentagegeld für Selbstständige und Freiberufler in der GKV

Bisher konnten freiwillig versicherte Selbstständige bei ihrer Krankenkasse ein Krankengeld zum gleichen Regelbeitrag mitversichern, der auch für Arbeitnehmer galt. Für diesen Personenkreis ist seit Beginn dieses Jahres der Anspruch auf Krankengeld im Krankheitsfall zunächst entfallen. Demnach erhalten freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige seit 1. Januar 2009 bei Krankheit kein Krankengeld mehr von ihrer Krankenkasse. Die gesetzliche Krankenversicherung gewährt diesem Personenkreis nur noch dann eine Krankengeld-Absicherung, wenn sie einen Wahltarif abschließen, der die Zahlung eines Krankengeldes umfasst. Mit dem Abschluss eines Wahltarifs binden sich die Betroffenen allerdings für drei Jahre an ihre Krankenkasse und verlieren ihr Sonderkündigungsrecht.

Nach Vorlage eines Referentenentwurfes vom 8. Januar 2009 soll diese Regelung wieder rückgängig gemacht werden.

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