Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Der Gesetzgeber hat mit diesem Gesetz unterschiedliche Sachverhalte geregelt, die er als Diskriminierungen (ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen) ansieht. Dies betrifft verschiedene Rechtsbereiche wie z.B. das Arbeitsrecht. Eine dieser Bereiche ist das Recht der privaten Versicherungsverträge.
Mit dem AGG sollen Diskriminierungen beseitigt werden, die eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion, einer Behinderung, ihrer sexuellen Identität oder ihres Alters erfährt.
Den gesamten Gesetzestext können Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de (AGG) abrufen.
Bei privaten Krankenversicherungen ist es üblich, dass die Beiträge für Männer und Frauen unterschiedlich kalkuliert sind. Dies ist auch weiterhin zulässig. Allerdings dürfen die Kosten, die speziell für Schwangerschaft und Entbindung anfallen, nicht mehr zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen. Sie müssen daher zwingend geschlechtsunabhängig auf Männer und Frauen verteilt werden.
Die Kosten für Schwangerschaft und Entbindung waren bisher ausschließlich in den Tarifen für Frauen einkalkuliert. Jetzt müssen diese Kosten auf Frauen- und Männertarife verteilt werden. Dadurch erhöhen sich die Beiträge für Männer, weil in diesen Beiträgen bisher keine Kosten für Schwangerschaft und Entbindung eingerechnet waren. Für Frauen reduzieren sich die Beiträge entsprechend.
Kann ich als Mann den Versicherungsvertrag aufgrund des höheren Beitrages, der auf das AGG zurückzuführen ist, kündigen?
Nein. Bei der Erhöhung aufgrund des AGG handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Maßnahme, die kein Kündigungsrecht auslöst. Sie können dann kündigen, wenn Beiträge aufgrund einer Beitragsanpassung aufgrund einer vereinbarten Beitragsanpassungsklausel erhöht werden müssen (z.B. wegen gestiegener Schadenaufwendungen).
Nein, da es sich um eine Umsetzung einer gesetzlichen Vorgabe handelt, kann die Erhöhung nicht abgelehnt werden.
Nein, dieser Erhöhung kann nicht widersprochen werden, da es sich um die Umsetzung einer gesetzlichen Verpflichtung handelt.
Warum muss ich als Mann höhere Beiträge zahlen und Frauen geringere Beiträge. Ist das nicht erst recht ein Verstoß gegen das AGG?
Nein, bisher haben Frauen die Kosten für Schwangerschaft und Entbindung mit ihren Beiträgen allein getragen. Dies ändert sich nun. Jetzt werden sowohl Männer als auch Frauen gleichmäßig und geschlechtsunabhängig mit diesen Kosten belastet. Dadurch ergeben sich die Entlastung der Beiträge bei den Frauen und die Erhöhung bei Männern.
Es handelt sich um eine Umverteilung der zu erwartenden Kosten auf alle versicherten Personen (Männer und Frauen), unabhängig davon, ob jemand verheiratet ist oder ob überhaupt jemals Kosten für Schwangerschaft und Entbindung anfallen. Es handelt sich also wie bei Versicherungen grundsätzlich um einen Ausgleich im Rahmen der Solidargemeinschaft
Eine Schwangerschaft ist bei meiner Frau nicht mehr möglich. Wieso muss ich denn dann solche höheren Beiträge für andere Frauen mittragen?
Es handelt sich um eine Umverteilung der zu erwartenden Kosten auf alle versicherten Personen (Männer und Frauen), die unabhängig davon ist, ob jemand verheiratet ist oder ob überhaupt jemals Kosten für Schwangerschaft und Entbindung anfallen. Es handelt sich also wie bei Versicherungen grundsätzlich um einen Ausgleich im Rahmen der Solidargemeinschaft
Im Prinzip ja. Die neuen Beiträge werden innerhalb der Versichertengemeinschaft der Central verteilt, und zwar innerhalb der theoretisch relevanten Altersgruppen von 15 59 Jahren. Deutlich spürbare Auswirkungen auf die Beitragshöhe ergeben sich hauptsächlich im Bereich der Altersgruppe zwischen 30 und 40 Jahren.
Ja, die Kalkulation ist auch bei Jugendlichen (ab 15. Lebensjahr) sowohl beitragsmindernd (weibliche Jugendliche) als auch beitragserhöhend (männliche Jugendliche) berücksichtigt. Denn auch bei diesem Personenkreis war bisher der Beitragsanteil für Schwangerschaft und Entbindung nur bei weiblichen Jugendlichen vorgesehen. Die Auswirkungen auf die Beitragshöhe sind aber sehr gering.
Nein, die Leistungen des von Ihnen versicherten Tarifes werden durch das AGG nicht verändert.
