Pflegereform 1. Januar 2012
Private Pflegeversicherung - FAQs
Im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes hat der Gesetzgeber Änderungen bei den Versicherungsleistungen vorgenommen. Am 1.1.2012 tritt die dritte (und letzte) Stufe des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes in Kraft. Konkret bedeutet dies für Sie, dass Ihr Tarif PVN/PVB ab dem 1.1.2012 höhere Leistungen vorsieht.
Die Details zu allen Änderungen finden Sie in den aktualisierten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Pflegepflichtversicherung (304 KB).
Leistungen bei häuslicher Pflege
Pflegesachleistung: Einer der Schwerpunkte der Leistungserhöhungen liegt auf dem Bereich der ambulanten Leistungen. Wird die Pflege durch Pflegefachkräfte erbracht, besteht ein Anspruch auf häusliche Pflegehilfe.
| Pflegestufe | I | II | III |
|---|---|---|---|
| Leistung bisher | 440€ | 1.040€ | 1.510€ |
| Leistung ab 1. Januar 2012 | 450€ | 1.100€ | 1.550€ |
Pflegegeld: Wird die Pflege vom Ehepartner selbst oder durch andere Angehörige oder Nachbarn sichergestellt, wird ein Pflegegeld gezahlt.
| Pflegestufe | I | II | III |
|---|---|---|---|
| Leistung bisher | 225€ | 430€ | 685€ |
| Leistung ab 1. Januar 2012 | 235€ | 440€ | 700€ |
Verhinderungspflege: Können pflegende Angehörige aufgrund eines Urlaubes oder wegen Krankheit die Pflege nicht weiterführen, werden die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (=Verhinderungspflege) übernommen. Dieser Anspruch besteht für maximal vier Wochen im Jahr. Der Pflegende muss jedoch mindestens seit sechs Monaten die Pflege übernommen haben, um Anspruch auf die Verhinderungspflegeleistung zu erhalten.
| Jährliche Leistung | |
| Leistung bisher | 1.510€ |
| Leistung ab 1. Januar 2012 | 1.550€ |
Leistungen bei teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege
Teilstationäre Pflege: Benötigen Pflegebedürftige im Tagesverlauf zeitweise stationäre Betreuung, spricht man von teilstationärer Pflege. Sie ist somit eine Kombination von Pflege in Einrichtungen einer Tages- oder Nachtpflege und der ambulanten Betreuung zu Hause.
| Pflegestufe | I | II | III |
|---|---|---|---|
| Leistung bisher | 440€ | 1.040€ | 1.510€ |
| Leistung ab 1. Januar 2012 | 450€ | 1.100€ | 1.550€ |
Kurzzeitpflege: Ist die häusliche Pflege zeitweise nicht sichergestellt, besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege. Der Anspruch ist auf vier Wochen im Jahr begrenzt. Die Pflegekasse übernimmt ab dem 1.1.2012 die Kosten der pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.550 Euro.
| Jährliche Leistung | |
| Leistung bisher | 1.510€ |
| Leistung ab 1. Januar 2012 | 1.550€ |
Leistungen bei vollstationärer Pflege:
Die vollstationäre Pflege wird gewährt, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Für die vollstationäre Pflege erhöhen sich nur die Leistungen für Pflegestufe III:
| Pflegestufe | III | III (Härtefall) |
|---|---|---|
| Leistung bisher | 1.510€ | 1.825€ |
| Leistung ab 1. Januar 2012 | 1.550€ | 1.918€ |
Als Kunde müssen Sie sich um nichts kümmern. Die Central stellt die höheren Leistungen ohne Antrag ab dem 1. Januar 2012 zur Verfügung.
Gerne senden wir Ihnen einen Antrag auf Pflegeleistungen zu. Benötigen Sie die Pflegeunterstützung in der eigenen Wohnung, oder soll eine Aufnahme in einem Pflegeheim stattfinden? Wir stehen Ihnen gerne unter der Tel.-Nr. 0221 / 16362960 oder kundenservice@central.de zur Verfügung.
Seit dem 1. Juli 2008 erhalten Pflegebedürftige (nach den Stufen I, II oder III) mit eingeschränkter Alltagskompetenz zusätzlich 1.200€ (Grundbetrag) bzw. 2.400€ (erhöhter Betrag) pro Jahr. Die Central stellt die neuen Leistungen ohne Antrag seit dem 1.Juli 2008 zur Verfügung. Auch hier müssen Sie sich als Kunde um nichts kümmern.
Versicherte, die die zeitlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflegestufe I noch nicht erfüllt haben, konnten bisher keine Leistungen erhalten. Seit dem 1. Juli 2008 können auch Personen diese Leistungen beantragen, die zwar einen Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung haben, deren Hilfebedarf jedoch nicht mindestens 45 Minuten täglich beträgt und somit nicht in die Pflegestufe I eingeordnet werden können (so genannte "Pflegestufe 0").
Der Medizinische Dienst der Privaten Pflegeversicherung nimmt auch in den Fällen eine gutachterliche Überprüfung vor, in denen von vornherein klar ist, dass eine Einstufung in Pflegestufe I oder höher ausgeschlossen ist. Der Medizinische Dienst bewertet also in allen Antragsfällen den individuellen Versorgungs- und Betreuungsbedarf des Pflegebedürftigen. Liegt dieser unterhalb der gesetzlich geforderten Mindestgrenze für die Zuerkennung der Pflegestufe I, wird zusätzlich festgestellt, ob eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt die zu Leistungen berechtigt.
Ab 1. Januar 2012 werden auch die Leistungen für die teilstationäre Pflege angehoben:
| Pflegestufe | I | II | III |
|---|---|---|---|
| Leistung bisher | 440€ | 1.040€ | 1.510€ |
| Leistung ab 1. Januar 2012 | 450€ | 1.100€ | 1.550€ |
Ja. Mit der Reform wurde die Möglichkeit eröffnet, alle drei Varianten miteinander zu kombinieren. Ein Pflegebedürftiger kann also bspw. 50% der Pflegesachleistung und 50% des Pflegegeldes in Anspruch nehmen und zusätzlich Leistungen der Tages- und Nachtpflege bis maximal 50% erhalten. Die Leistungen werden somit auf eine neue Höchstgrenze von 150% insgesamt angehoben. Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben kombiniert jedoch auf 100% begrenzt. Der Pflegebedürftige kann also nicht Pflegegeld zu 60% und Pflegesachleistung zu ebenfalls 60% in Anspruch nehmen und daneben 30% für die Tagespflege erhalten. Dies widerspräche der Zielsetzung die Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege zu stärken.
Können pflegende Angehörige aufgrund eines Urlaubes oder wegen Krankheit die Pflege nicht weiterführen, besteht ein Anspruch auf sog. Verhinderungspflege. Im Rahmen dieser Verhinderungspflege kann eine notwendige Ersatzpflege (Pflegedienst) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Pflegeperson mindestens 6 Monate lang die Pflege durchgeführt hat.
| Jährliche Leistung | |
| Leistung bisher | 1.510€ |
| Leistung ab 1. Januar 2012 | 1.550€ |
Die neu eingeführte Pflegezeit besagt, dass ein Beschäftigter für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von seinem Arbeitsverhältnis hat. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden in diesem Fall von der Pflegeversicherung übernommen.
Anspruch auf Pflegezeit hat ein Beschäftigter, der einen nahen Angehörigen, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegt. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Ein Angehöriger wird pflegebedürftig - wie kann man die notwendigen Maßnahmen neben der eigenen Arbeit organisieren?
Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu 10 Arbeitstage freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen die Pflege zu organisieren. Diese kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer in Anspruch nehmen unabhängig von der Betriebsgröße.
In der Pflegepflichtversicherung gilt eine Vorversicherungszeit. Danach besteht auf Leistungen nur dann ein Anspruch, wenn der Pflegebedürftige in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung auf Leistungen mindestens 2 Jahre pflegepflichtversichert war.
Ab dem 1. Januar 2009 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflegeberater. Pflegeberater beraten Betroffene in sog. Pflegestützpunkten oder auch zuhause.
Pflegestützpunkte sind dazu bestimmt, alle vorhandenen Versorgungsangebote wohnortnah zu vernetzen. Die Central bedient sich hier der Firma "COMPASS Pflegeberatung".
Die COMPASS Pflegeberatung ist neutral, unabhängig und kostenfrei. Sie ist eine Serviceleistung der Privaten Krankenversicherer.
Weitere Informationen: COMPASS Private Pflegeberatung
Kann ich den Versicherungsvertrag aufgrund des höheren Beitrages, der auf die Leistungserweiterung zurückzuführen ist, kündigen?
Nein. Die Prämienanpassung/Bedingungsänderung in der Pflegepflichtversicherung löst kein außerordentliches Kündigungsrecht aus. Es ist zu beachten, dass die Beitragssteigerungen insbesondere durch die Leistungserweiterungen entstehen.
Die vollständigen neuen Versicherungsbedingungen für Ihren Vertrag finden Sie in den aktualisierten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Pflegepflichtversicherung (304 KB).
Das Bundesministerium für Gesundheit (www.bmg.bund.de) stellt unter dem Themenschwerpunkt Pflege weitere Informationen zur Reform der Pflegeversicherung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zur Verfügung.
