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Allgemeines

 

Wie werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge derzeit steuerlich berücksichtigt?

Derzeit wird unterschieden zwischen den Aufwendungen für eine Basisversorgung im Alter und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (u.a. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und Kapitallebensversicherungen).

  • Die Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Hierzu gehören insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der berufsständischen Versorgung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).
  • Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (einschließlich der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung) beträgt der abziehbare Höchstbetrag 1.500 Euro für Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten (z.B. Angestellte) oder über einen Anspruch auf Beihilfe zu ihren Krankheitskosten verfügen. 2.400 Euro ist der Höchstbeitrag für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung allein tragen müssen (z.B. Selbstständige). Im Falle der Zusammenveranlagung wird das Abzugsvolumen – unter den entsprechenden Voraussetzungen – jedem Ehegatten gesondert gewährt.

Außerdem ist derzeit eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen. Hier wird das Abzugsvolumen nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht mit dem Abzugsvolumen nach heutigem Recht verglichen. Um Schlechterstellungen zu vermeiden, wird stets der höhere Betrag angesetzt. Diese Günstigerprüfung läuft bis zum Veranlagungszeitraum 2019, wobei ab dem Veranlagungszeitraum 2011 das nach altem Recht bestehende Abzugsvolumen sukzessive abgebaut wird.

 

Sind alle Beiträge zur privaten Krankenversicherung ab 2010 steuerlich absetzbar?

Ab 2010 werden Ihre Beiträge für eine private Krankenversicherung in voller Höhe steuerlich berücksichtigt, soweit der Versicherungsschutz nach Art, Umfang und Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (so genannte Basiskrankenversicherung). Das Krankengeld ist von dieser Regelung ausgenommen. Darüber hinaus können Sie auch alle gezahlten Beiträge zur Pflegepflichtversicherung steuerlich geltend machen. Nicht steuerlich absetzbar sind Beitragsanteile für Leistungen, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen. Darunter fallen beispielsweise Prämien für eine Chefarztbehandlung oder eine Einzelzimmer-Unterbringung im Krankenhaus. Für diese Leistungen setzt das Finanzamt entsprechende Abschläge nach einem Punktesystem an. Als Faustformel gilt dabei, dass in den meisten Fällen etwa 80 Prozent der tatsächlich gezahlten Beiträge steuerlich absetzbar sind.

 

Für wen und in welcher Höhe können Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zukünftig berücksichtigt werden?

Ab 2010 sind alle Beiträge des Steuerpflichtigen sowie die seines Ehegatten und seiner Kinder zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung steuerlich absetzbar – und zwar ohne Höchstgrenze. Berücksichtigt werden auch Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für die Absicherung seines eingetragenen Lebenspartners leistet.

 

Werden alle Steuerpflichtigen durch die verbesserte Abziehbarkeit von Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen entlastet?

Durch die Neuregelung werden Sie insbesondere dann entlastet, wenn Sie hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zahlen. Besonders begünstigt sind demnach z.B. Familien.

 

Kann es durch die Neuregelung zu Schlechterstellungen kommen?

Nein, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen können Sie weiterhin im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich ansetzen. Die Höchstbeträge werden hierzu ab 2010 von 2.400 Euro auf 2.800 Euro (Selbstständige) und von 1.500 Euro auf 1.900 Euro (Angestellte) angehoben. Liegen Ihre Beiträge für die Basisabsicherung zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung über dem Höchstbetrag, sind diese ab dem nächsten Jahr trotzdem in voller Höhe absetzbar. Weitere Vorsorgeaufwendungen können in diesem Fall nicht mehr berücksichtigt werden. Um mögliche Schlechterstellungen im Vergleich zu dem für das Kalenderjahr 2009 gewährten Abzugsvolumen zu verhindern, wird weiterhin eine Günstigerprüfung vorgenommen (siehe erste Frage).

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