Einzelheiten zur steuerlichen Absetzbarkeit
Welche Leistungen fallen nicht unter den Basiskrankenversicherungsschutz, sondern zählen zu den Mehrleistungen?
Zu den Mehrleistungen zählen: Heilpraktikerleistungen, die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, die Behandlung durch den Chefarzt, Implantate, Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen.
Nein, Beiträge zu einer privaten Krankentagegeldversicherung können Sie nicht steuerlich absetzen. Das Krankentagegeld hat die Funktion, im Fall einer längeren Krankheit den Verdienstausfall zumindest teilweise zu kompensieren und wirkt daher auf der Vermögensebene. Auch gesetzlich Krankenversicherte können den für das Krankengeld geleisteten Beitragsanteil steuerlich nicht absetzen.
Der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung bleibt steuerfrei. Der Arbeitgeberzuschuss wird vom Arbeitgeber selbst bescheinigt; er steht auf der Lohnsteuerkarte. Auch Arbeitgeberzuschüsse für Mehrleistungen werden vom berücksichtigungsfähigen Gesamtbetrag abgezogen.
Der gesetzliche Zuschlag fließt anteilmäßig in die steuerliche Begünstigung mit ein, soweit er nicht auf die Mehrleistungen entfällt.
Ja, die Prämie einschließlich Risikozuschlag und einschließlich des gesetzlichen Zuschlags ergibt die dem Grunde nach abzugsfähige Prämie. Dabei wird der Risikozuschlag pauschaliert und nicht auf die einzelnen Leistungsbereiche umgerechnet.
Beitragsrückerstattungen und Pauschalleistung mindern den abzugsfähigen Aufwand, soweit sie auf die Beiträge für den Basisschutz entfallen. Die Beitragsrückerstattungen und die Pauschalleistung werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden (also Beitragsrückerstattungen und Pauschalleistung für 2009 in 2010). Wenn durch die Beitragsrückerstattung die Höchstgrenze von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro unterschritten wird, kann der Steuerpflichtige weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich ansetzen.
Werden Rechnungen, die vom Versicherten selber gezahlt wurden, um die Beitragsrückerstattung in Anspruch nehmen zu können, mit der zurückgezahlten Beitragsrückerstattung verrechnet?
Nein. Nur die tatsächlich gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind steuerlich begünstigt. Unter gewissen Bedingungen können die vom Versicherten selbst gezahlten Rechnungen als außergewöhnliche Belas-tungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Als Sonderausgaben können Sie nur diejenigen Beiträge ansetzen, die Sie auch tatsächlich gezahlt haben. Zahlen Sie z.B. aufgrund der Vereinbarung eines Selbstbehalts einen geringeren Versicherungsbeitrag, ist weiterhin nur der tatsächlich geleistete Beitrag zu berücksichtigen.
Können Beiträge für private Zusatztarife im Rahmen der Basisabsicherung steuerlich berücksichtigt werden?
Nein, denn mit Beiträgen für Zusatztarife in der privaten Krankenversicherung sichern Sie Leistungen ab, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen (z.B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer).
Wenn Sie aber mit den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht den Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (1.900 Euro bzw. 2.800 Euro) überschritten haben, können Sie die Beiträge für die Zusatztarife unter den sonstigen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzen.
Können Beitragsanteile für Mehrleistungen wie z.B. die Unterbringung im Einbettzimmer steuerlich angesetzt werden?
Ja, aber nur dann, wenn Sie die Höchstgrenze für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (1.900 Euro bzw. 2.800 Euro) durch die Beitragsanteile für die Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung noch nicht erreicht haben. Die Beiträge für darüber hinaus gehenden Versicherungsschutz, etwa für die Mehrleistung Chefarztbehandlung oder ein Krankentagegeld können Sie bis zum Erreichen der Höchstgrenze absetzen – unter Berücksichtigung der Beitragsanteile für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung.
Nein, die Vorsorgepauschale im Tarif central.vario mindert nicht den abzugsfähigen Aufwand.
Ja, die Beiträge zu Beitragsentlastungskomponenten sind in dem Umfang bzw. mit der Quote steuerlich abzugsfähig, mit der der begünstigte Beitrag zur Krankheitskostenversicherung abzugsfähig ist. Beiträge einer Beitragsentlastungskomponente, die zu einem GKV-Zusatztarif abgeschlossen wurde, sind demnach nicht steuerlich begünstigt.
Ja, der steuerlich abzugsfähige Beitragsanteil wird ermittelt, indem Beitragsanteile für Leistungen, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen, gemäß Punktesystem des Finanzamts abgezogen werden.
