Technische Umsetzung
Wie erfährt das Finanzamt von den geleisteten Versicherungsbeiträgen und welche Daten werden von wem übermittelt?
Ihre Daten werden nach Ihrer Einwilligung durch die Central an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Central teilt dem Finanzamt u.a. folgende Daten mit: Höhe der von Ihnen im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und Ihre Steuer-Identifikationsnummer. Sie brauchen keine Zahlungsbelege oder Versicherungsunterlagen einzureichen.
Der Gesetzgeber hat in § 10 Absatz 2a EStG in Verbindung mit § 81 EStG vorgesehen, dass die Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu melden sind. Dies betrifft auch Beitragsmeldungen für Personen, bei denen die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht Träger der Altersversorgung ist. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt die gemel-deten Beiträge in die ELSTAM Datenbank, auf die sowohl der Arbeitgeber/Dienstherr für das Lohnsteuerabzugsverfahren als auch das Finanzamt zugreift.
Durch den Widerspruch werden voraussichtlich steuerliche Nachteile entstehen. Nach § 10 Absatz 2 Satz 3 EStG ist Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung der Bei-träge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung, dass der Steuerpflichtige in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Dies bedeutet, dass Sie Ihre unbeschränkt abziehbaren Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung auch nicht nachträglich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen können.
Nein. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, können Sie Ihre Einwilligung auch nachträglich noch erteilen. Die nachträgliche Einwilligung ist aber nur 2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjah-res möglich, in dem die Beiträge geleistet worden sind. Sie können also im Jahr 2012 noch die Einwilligung in die Daten-übermittlung für die Beiträge ab dem Jahr 2010 erteilen. Die dann übermittelten Beitragsdaten für das Jahr 2010 können so noch steuerlich berücksichtigt werden.
