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Lohnsteuerabzugsverfahren

 

Wie werden die Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt?

Für Vorsorgeaufwendungen können Sie keinen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Entstehen höhere Aufwendungen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge abzugsfähig sind, können Sie diese bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.
Als Mindestvorsorgepauschale werden 12 % (statt derzeit 11 %) des Arbeitslohns, höchstens 1.900 Euro (3.000 Euro in der Steuerklasse III), berücksichtigt.
Als privat versicherter Arbeitnehmer können Sie Ihrem Arbeitgeber für das Jahr 2010 die Höhe der Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten) zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug nachweisen. Eine entsprechende Beitragsbescheinigung erhalten Sie zum Jahresende von der Central.

 

Wie erfährt der Arbeitgeber von der Höhe der geleisteten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge?

Als privat versicherter Arbeitnehmer können Sie Ihrem Arbeitgeber für das Jahr 2010 die Höhe der Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung anhand der von der Central versandten Bescheinigung nachweisen.
Ab 2011 können Sie einwilligen, dass die Central die entsprechenden Daten an die so genannte ELSTAM-Datenbank der Finanzbehörden liefert. Dort kann Ihr Arbeitgeber die notwendigen Daten dann abrufen.

 

Hat der Arbeitgeber/Dienstherr automatisch Zugriff auf die Kranken- und Pflege-versicherungsdaten in der ELSTAM-Datenbank?

Nein. Hierfür muss der Arbeitnehmer zunächst einen Antrag bei seinem Finanzamt stellen.

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